Das LANAT führt in der Stellungnahme vom 20. Januar 2022 aus, aufgrund der grossen Distanz zwischen dem Hauptstandort im Kanton Luzern und dem Standort Wengen sowie der unterschiedlichen Produktionsausrichtungen (Verarbeitung jeweils vor Ort) sei fraglich, ob es bei den zwei Betriebsstandorten um eine funktionale Einheit und damit um einen landwirtschaftlichen Betrieb handle oder ob nicht eher zwei eigenständige Betriebe vorlägen. Vor diesem Hintergrund sei fraglich, ob überhaupt ein landwirtschaftliches Gewerbe gemäss Art. 7 BGBB14 am Standort Wengen vorliege.