Das AGR verwies in der Verfügung vom 26. April 202112 auf diese Ausführungen des LANAT und beurteilte das Bauvorhaben ebenfalls als nicht zonenkonform. Nach der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 7. Juni 2021 führten beide Fachbehörden aus, diese hätte keine neuen Erkenntnisse gebracht, weshalb sie an ihrer Beurteilung festhalten würden.13 c) Die Beschwerdeführenden erachten den Einbau von Wohnraum in die Scheune Nr. B.________ als zonenkonform. Bei der H.________ GmbH handle es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe, welches auch längerfristig existenzfähig sei. Der Safrananbau stell ein Betriebs-