Aufgrund der momentanen Bewirtschaftung (Dürrfutterproduktion und Anbauversuch Safran) kann kein Bedarf für Wohnraum als landwirtschaftlich begründet beurteilt werden. Die Entfernung zum Wohnsitz der Gesuchstellenden in Luzern kann für die Beurteilung nicht berücksichtigt werden. Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Wohnraum kann nicht als landwirtschaftlich begründet nach Art. 16a RPG beurteilt werden.»