Entsprechend prüften sowohl die Fachbehörden als auch die Gemeinde im vorinstanzlichen Verfahren einzig den Einbau von Wohnraum und nicht die Nutzung dieser Räumlichkeiten als Arbeits- und Lagerräume und folgerichtig bezog sich sowohl der Bauabschlag als auch die Wiederherstellungsanordnungen nur auf den unrechtmässig eingebauten Wohnraum. Eine allfällige Nutzung der Alphütte Nr. B.________ als Arbeits- und Lagerraum für die Safranverarbeitung bzw. -lagerung war damit nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und kann damit auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden.