Dass diese Räume in der strittigen Alphütte auch als Arbeits- und Lagerräume für die Safranproduktion dienen sollen, ergibt sich weder aus der Umschreibung des nachträglichen Baugesuchs noch aus den damals eingereichten Plänen, in welchen eine entsprechende Bezeichnung als «Arbeits- oder Lagerräume» fehlt. Entsprechend prüften sowohl die Fachbehörden als auch die Gemeinde im vorinstanzlichen Verfahren einzig den Einbau von Wohnraum und nicht die Nutzung dieser Räumlichkeiten als Arbeits- und Lagerräume und folgerichtig bezog sich sowohl der Bauabschlag als auch die Wiederherstellungsanordnungen nur auf den unrechtmässig eingebauten Wohnraum.