b) Nachdem die Gemeinde anlässlich der Besichtigung vom 20. Mai 2020 den unbewilligten Einbau eines Wohn- und Schlafraums inkl. Küche sowie eines Schlafraums mit Holzofen in der Alphütte Nr. B.________ feststellte, reichten die Beschwerdeführenden am 24. September 2020 ein nachträgliches Baugesuch für diesen Einbau von Wohnraum ein. Dass diese Räume in der strittigen Alphütte auch als Arbeits- und Lagerräume für die Safranproduktion dienen sollen, ergibt sich weder aus der Umschreibung des nachträglichen Baugesuchs noch aus den damals eingereichten Plänen, in welchen eine entsprechende Bezeichnung als «Arbeits- oder Lagerräume» fehlt.