Dass die Gemeinde bei der materiellen Beurteilung zudem in erster Linie auf die Ausführungen des LANAT im zweiten Fachbericht vom 16. Juni 2021 und des AGR in der für die Gemeinde verbindlichen Verfügung vom 23. Juni 2021 verweist, ist hinsichtlich der Anforderungen an die Begründung eines Entscheids nicht zu beanstanden. Die Beurteilungen der Fachbehörden wurden den Beschwerdeführenden zugestellt; sie enthalten eine genügende Begründung für den erteilten Bauabschlag unter Auseinandersetzung mit den dafür wesentlichen Gesichtspunkten. Gestützt 6 BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 7.