Das LANAT hat mit zweitem Fachbericht vom 16. Juni 2021 ausführlich begründet, wieso der Wohnraum aus seiner Sicht nicht als landwirtschaftlich begründet beurteilt werden kann. Das AGR bestätigte diese Einschätzung in der Verfügung vom 26. April 2021 und begründete zusätzlich, wieso auch eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG verweigert werden muss. An dieser Beurteilung/Begründung hat sich gemäss den Fachbehörden mit der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 7. Juni 2021 nichts geändert, weshalb sie ihre bisherigen Ausführungen lediglich bestätigten.