c) Die Beschwerdeführenden erachten den vorinstanzlichen Entscheid als ungenügend begründet, da sich die Vorinstanz darin nicht mit ihrer Eingabe vom 7. Juni 2021 auseinandergesetzt habe. Es trifft zwar zu, dass die Gemeinde die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 7. Juni 2021 im angefochtenen Entscheid lediglich im Sachverhalt erwähnt. So wird dort festgehalten (S. 4 oben), dass diese Eingabe mit Verfügung vom 23. Juni 2021 den Fachstellen zur Stellungnahme zugestellt wurde.