Die Vorinstanz habe sich zudem im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort mit den Voraussetzungen der Verhältnismässigkeit des angeordneten Rückbaus auseinandergesetzt. Es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, was bereits aus formellen Gründen zur Gutheissung der Beschwerde führe. Solle jedoch im Beschwerdeverfahren eine Heilung dieses Mangels möglich sein, so sei dies in jedem Fall bei der Verlegung der Kosten zu berücksichtigen.