a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Gemeinde habe sich im angefochtenen Entscheid nicht mit ihren Vorbringen in der Stellungnahme vom 7. Juni 2021 auseinandergesetzt. Diese Stellungnahme sei im angefochtenen Entscheid lediglich im Sachverhalt erwähnt. Sie seien deshalb gezwungen gewesen, die vorliegende Beschwerde zu führen, um ihren diesbezüglichen Vorbringen erstmals Gehör zu verschaffen. Die Vorinstanz habe sich zudem im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort mit den Voraussetzungen der Verhältnismässigkeit des angeordneten Rückbaus auseinandergesetzt.