Denselben Antrag stellt das LANAT mit Stellungnahme vom 20. Januar 2022. Nach gewährter Fristerstreckung nahmen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. März 2022 nochmals Stellung. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen