4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet3, wies die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 darauf hin, dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung habe (Art. 68 Abs. 1 VRPG4). Es führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde Lauterbrunnen verzichtet mit Schreiben vom 17. Januar 2022 unter Verweis auf die Akten sowie die Beurteilung der Fachbehörden auf eine Stellungnahme. Das AGR stellt mit Eingabe vom 17. Januar 2022 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Denselben Antrag stellt das LANAT mit Stellungnahme vom 20. Januar 2022.