plett auszubauen und es sei in Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips auf den Rückbau dieser Bauten zu verzichten und es sei die Wohnnutzung zu tolerieren. 4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, soweit diese nicht von Gesetzes wegen erfolgt. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer auf der Parteientschädigung) zu Lasten der Einwohnergemeinde Lauterbrunnen und/oder des Kantons Bern.»