3. Subeventualiter seien in Gutheissung der Beschwerde der Entscheid der Einwohnergemeinde Lauterbrunnen vom 17. November 2021 und die Verfügung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung vom 26. April 2021 insoweit aufzuheben, als mit diesen untersagt worden ist, die Scheune Nr. B.________ zu bewohnen und die Beschwerdeführer verpflichtet worden sind, die Küchenkombination, fest eingebaute Betten, innenliegende Fenster (hinter Gimmwand), Wand- und Deckenvertäferungen (Verkleidungen), Bodenbeläge, Holzofen und Heizgeräte und sämtliches Dämmmaterial bis zum 31. Mai 2022 kom-