26. April 2021 vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren sei mit verbindlichen Weisungen der Beschwerdeinstanz an die Einwohnergemeinde Lauterbrunnen und das Amt für Gemeinden und Raumordnung zu neuem Entscheid zurückzuweisen. 3. Subeventualiter seien in Gutheissung der Beschwerde der Entscheid der Einwohnergemeinde Lauterbrunnen vom 17. November 2021 und die Verfügung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung vom 26. April 2021 insoweit aufzuheben, als mit diesen untersagt worden ist, die Scheune Nr. B._____