«1.In Gutheissung der Beschwerde seien der Entscheid der Einwohnergemeinde Lauterbrunnen vom 17. November 2021 und die Verfügung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung vom 26. April 2021 vollumfänglich aufzuheben und das Baugesuch der Beschwerdeführer vom 24. September 2020 sei zu bewilligen. 2. Eventualiter seien in Gutheissung der Beschwerde der Entscheid der Einwohnergemeinde Lauterbrunnen vom 17. November 2021 und die Verfügung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung vom 2 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700).