10. Die Verfahrenskosten werden festgesetzt auf eine Pauschalgebühr von CHF 500.– (Art. 103 VRPG i.V.m. Art. 19 GebV6). Der Gemeinde können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführerin war nicht anwaltlich vertreten und hat daher keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). II. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Abschreibungsverfügung der Gemeinde Lengnau vom 18. November 2021 wird aufgehoben. Die Gemeinde wird angewiesen, das Verfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen und mit einem Entscheid abzuschliessen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.