rechtmässigen Zustands zu verfügen. Da die Beschwerdeführerin ein nachträgliches Baugesuch eingereicht hat, ist darüber zu befinden, ob das Bauvorhaben ganz oder teilweise bewilligt werden kann (Art. 46 Abs. 2 Bst. c BauG). Für diejenigen Teile, die den Vorschriften nicht entsprechen, ist der Bauabschlag zu erteilen und über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu entscheiden (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG).5 Die Gemeinde wird daher das (nachträgliche) Baubewilligungsverfahren fortsetzen und mit einem Sachentscheid abschliessen müssen. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen. Die angefochtene Abschreibungsverfügung ist aufzuheben.