9. Aus den Akten geht hervor, dass die beantragte Nutzung bereits ausgeübt wird, dass es sich mithin um ein nachträgliches Baugesuch handelt. Bei unbewilligtem Bauen oder Nutzen ist die Baupolizeibehörde der Gemeinde nach Art. 46 BauG verpflichtet, die Wiederherstellung des 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 4 BVD 110/2021/44 vom 30. April 2021 E. 7 2/4 BVD 110/2021/216