8. Die BVD hielt bereits in ihrem Entscheid vom 30 April 2021 fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe an die BVD klar zum Ausdruck gebracht habe, dass sie mit einem Teilbauentscheid nicht einverstanden sei, sondern die Bewilligung für das gesamte Vorhaben beantrage. Die Beschwerdeführerin hält demnach vollumfänglich an ihrem Baugesuch für die Nutzungserweiterung fest. Es spielt keine Rolle, dass sie dies nicht der Gemeinde mitteilte, sondern mit Beschwerde bei der BVD äusserte. Über das hängige Baugesuch muss entschieden werden (vgl. Art. 35 BauG). Eine Abschreibung des Baugesuchs ist nicht korrekt.