7. Die Gemeinde hätte demnach das Baubewilligungsverfahren fortführen und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer bei der BVD vorgebrachten Einwände mit einem Bau- und gegebenenfalls Wiederherstellungsentscheid abschliessen müssen. Soweit aus den Akten ersichtlich wurde das Baubewilligungsverfahren nach dem Entscheid der BVD nicht mehr aufgenommen, es blieb im Verfahrensstand nach der materiellen Prüfung stehen.