Es sei nun Sache der Gemeinde als zuständige Baubewilligungsbehörde, unter Berücksichtigung der Einwände der Beschwerdeführerin über das Baugesuch zu entscheiden und gegebenenfalls die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verfügen. Dabei werde sie insbesondere zu prüfen haben, ob sie neben der Grundeigentümerin auch den Mieter als weiteren Störer am Verfahren beteiligen müsse.4