Die BVD erwog, die Beschwerdeführerin hätte ihre Einwände gegen den drohenden teilweisen Bauabschlag bzw. gegen das drohende Verbot der Lagerung von Fahrzeugen direkt bei der Gemeinde anbringen können. Mit ihren Eingaben bei der BVD habe die Beschwerdeführerin aber klar signalisiert, dass sie an ihrer Rechtsauffassung festhalte und weder eine Teilbaubewilligung akzeptieren noch das Baugesuch ändern noch dieses zurückziehen wolle. Es sei nun Sache der Gemeinde als zuständige Baubewilligungsbehörde, unter Berücksichtigung der Einwände der Beschwerdeführerin über das Baugesuch zu entscheiden und gegebenenfalls die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verfügen.