Sie wurde innert der Rechtsmittelfrist eingereicht (Art. 40 Abs. 1 BauG). 6. Anders als die Gemeinde wohl meint, hat die BVD mit Entscheid vom 30. April 2021 nicht in der Sache entschieden. Die BVD trat nur deshalb nicht auf die Beschwerde ein, weil die verfahrensleitende Verfügung nicht selbständig anfechtbar war. Die BVD erwog, die Beschwerdeführerin hätte ihre Einwände gegen den drohenden teilweisen Bauabschlag bzw. gegen das drohende Verbot der Lagerung von Fahrzeugen direkt bei der Gemeinde anbringen können.