5. Angefochten ist eine Abschreibungsverfügung über ein Baugesuch. Gegen Abschreibungsverfügungen steht das gleiche Rechtsmittel offen wie gegen den Sachentscheid (Art. 39 Abs. 2 VRPG). Die BVD ist zuständig für die Beurteilung von Baubeschwerden (Art. 40 Abs. 1 BauG3) und somit auch für die Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung. Als Baugesuchstellerin war die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Sie ist durch die Abschreibungsverfügung beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Sie wurde innert der Rechtsmittelfrist eingereicht (Art.