2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 15. März 2021 Beschwerde bei der der Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Sie stellte den Antrag, die Nutzungserweiterung sei vollumfänglich zu bewilligen. Mit Entscheid vom 30. April 2021 trat die BVD nicht auf die Beschwerde ein.1 Die BVD erwog, angefochten sei nur eine verfahrensleitende Verfügung. Der Umstand, dass im Baubewilligungsverfahren ein unerwünschtes Ergebnis drohe, stelle keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, welcher Voraussetzung für die Anfechtung einer Zwischenverfügung sei (vgl. Art. 61 Abs. 3 VRPG2). Der Entscheid der BVD vom 30. April 2021 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.