Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG23). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als durchschnittlich zu werten, da die Beschwerdeführenden 2 bis 23 neben ihrer Beschwerde zwei weitere Stellungnahmen eingereicht haben, wobei die erste einen unterdurchschnittlichen und die zweite einen durchschnittlichen Umfang hatte. Auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses sind als durchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von CHF 6000.– als angemessen.