c) Unter diesen Umständen müssen die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden und insbesondere die Rüge, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, nicht mehr geprüft werden. Die Gemeinde Wohlen wird jedoch für die Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör auch das Recht der Parteien umfasst, von jedem eingereichten Aktenstück bzw. jeder Stellungnahme von Parteien und Behörden Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können. Das gilt unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Argumente enthalten und ob sie die Entscheidbehörde tatsächlich zu beeinflussen vermögen.