Vor allem aber leidet die Ausnahme für den Eingriff in Hecken und Feldgehölze an erheblichen Mängeln, die behoben werden müssen (E. 3.d). Schliesslich sind die offenen Fragen im Zusammenhang mit der Erhebung der Schusszahlen und den Umgang mit allfälligen Ungenauigkeiten bei der Erhebung dieser Zahlen (E. 4.b) sowie das Verhältnis der aktuellen Beurteilung des AGR mit seiner Verfügung vom 22. November 2013 (E. 5.b) zu klären, wobei sich das AGR zur Projektänderung bzw. dem revidierten Lärmgutachten ohnehin noch äussern muss.