Wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann, muss das revidierte Lärmgutachten vom 1. November 2022 noch korrigiert und bereinigt werden (E. 2.b). Darüber hinaus bestehen auch sonst noch offene Fragen im Zusammenhang mit der lärmrechtlichen Beurteilung im Lärmgutachten, insbesondere zur Berücksichtigung der Windverhältnisse und des Vorsorgeprinzips (E. 2.c-e). Vor allem aber leidet die Ausnahme für den Eingriff in Hecken und Feldgehölze an erheblichen Mängeln, die behoben werden müssen (E. 3.d).