Die Gemeinde Wohlen macht in ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2022 geltend, es seien keine Gründe erkennbar, welche eine Rückweisung der Projektänderung an die Gemeinde rechtfertigten. Sollte die Projektänderung dennoch zurückgewiesen werden, habe das Rechtsamt zu begründen, weshalb aus verfahrensund prozessökonomischer Sicht eine Rückweisung als gerechtfertigt erscheine. 7/11 BVD 110/2021/212