a) Bei dem mit Stellungnahme vom 10. November 2022 eingereichten revidierten Lärmgutachten vom 1. November 2022 mit reduzierten Schiesshalbtagen handelt es sich um eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD. Erfolgt die Projektänderung im Baubeschwerdeverfahren, kann die Beschwerdeinstanz die Sache zur Weiterbehandlung an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 43 Abs. 3 BewD). Die Gemeinde Wohlen macht in ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2022 geltend, es seien keine Gründe erkennbar, welche eine Rückweisung der Projektänderung an die Gemeinde rechtfertigten.