b) Das AGR äussert sich weder in seiner Verfügung vom 1. April 2021 noch in seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2022 zum Verhältnis mit seiner Verfügung vom 22. November 2013. Dieses Verhältnis ist tatsächlich unklar. So darf beispielsweise gemäss der Verfügung vom 22. November 2013 am Samstagnachmittag von 13.00 bis 16.00 Uhr geschossen werden. Abweichend davon geht das Lärmgutachten der I.________ AG vom 2. Juli 2020 für das Jahr 2021 von Betriebszeiten am Samstagnachmittag von 13.30 bis 17.30 Uhr aus (analoges gilt für das revidierte Gutachten vom 1. November 2022 für das Jahr 2023).