b) Aufgrund der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 12. Juli 2022 ist davon auszugehen, dass dieser die Schusszahlen zwar grundsätzlich erhebt, dabei aber eine gewisse Ungenauigkeit besteht, wobei nicht bekannt ist, wie gross diese ist. Unabhängig von der Grösse der Ungenauigkeit ist entscheidend, dass diese zu Lasten des Beschwerdegegners gehen muss. Es liegt in seiner Verantwortung, die bewilligten Schusszahlen tatsächlich einzuhalten. Dabei hat er es in der Hand, die Schusszahlen so zu erheben, dass keine Ungenauigkeit besteht oder diese zumindest möglichst klein ist. 5. Verhältnis zur Verfügung vom 22. November 2013