Darauf äusserten die Beschwerdeführenden 2 bis 23 in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2022 die Vermutung, Jagdschützen seien bei ihren Übungen frei, auch eigene Munition mitzubringen und zu verschiessen. Somit habe der Hinweis auf eine Bezahlkarte und eine Passe keinen beweiskräftigen Zusammenhang mit den Schusszahlen.