Schliesslich hätte die Gemeinde das Regierungsstatthalteramt einbeziehen müssen, da dieses für die Erteilung der Ausnahme und die Information der beschwerdeberechtigten Organisationen zuständig ist. Abgesehen davon ist nicht klar, ob (zusätzlich) ein Eingriff in ein Wiesenbiotop mit entsprechenden Konsequenzen vorliegt. 4. Schusszahlen a) Die Beschwerdeführenden 2 bis 23 rügen, der Beschwerdegegner erhebe die Anzahl Schüsse gemäss eigenen Aussagen gar nicht, sodass die Einhaltung der verbindlich verfügten Schussanzahl nicht kontrollier- und durchsetzbar sei.