c) Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Ausnahme für den Eingriff in Hecken und Feldgehölze an verschiedenen Mängeln leidet. So ist zunächst nicht erstellt, ob überhaupt ein Eingriff in eine Hecke oder ein Feldgehölz vorliegt. Sollte ein Eingriff vorliegen und eine Ausnahme erforderlich sein, fehlt es an einem Ausnahmegesuch (was allenfalls noch verzichtbar wäre) und wurde die Ausnahme fälschlicherweise nicht publiziert. Schliesslich hätte die Gemeinde das Regierungsstatthalteramt einbeziehen müssen, da dieses für die Erteilung der Ausnahme und die Information der beschwerdeberechtigten Organisationen zuständig ist.