22 Baubewilligungsdekret» des AGR17 hört das Regierungsstatthalteramt die ANF vorgängig an. Die Gemeinde hätte somit gestützt auf den Amtsbericht Naturschutz der ANF beim zuständigen Regierungsstatthalteramt um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nachsuchen müssen, was hier nicht passiert ist. Dementsprechend wurde die Ausnahme auch nicht den beschwerdeberechtigten Organisationen mitgeteilt, wie dies Art. 27 Abs. 2 NSchG vorsieht.