Schliesslich ist für die Erteilung dieser Ausnahmebewilligung auch nicht die ANF zuständig. Art. 27 Abs. 2 NSchG sieht vor, dass die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter über Ausnahmen vom Beseitigungsverbot für Hecken und Feldgehölze entscheidet. Sie oder er teilt den beschwerdeberechtigten Organisationen und der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Ausnahmen mit. Gemäss dem «Verzeichnis nach Art. 22 Baubewilligungsdekret» des AGR17 hört das Regierungsstatthalteramt die ANF vorgängig an.