Dass auf ein förmliches Ausnahmegesuch verzichtet wird, wenn die für die Erteilung der Ausnahmebewilligung notwendigen Bedingungen in den Baugesuchsunterlagen ausreichend dargelegt sind, mag nachvollziehbar sein. Die Publikation der Ausnahme ist jedoch unverzichtbar. Art. 26 Abs. 3 BewD15 bestimmt, dass die Veröffentlichung des Baugesuchs unter anderem die für das Bauvorhaben beanspruchten Ausnahmen (Bst. e) enthalten muss. Im vorliegenden Fall 14 Naturschutzgesetz vom 15. September 1992 (NSchG; BSG 426.11) 15 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1)