b) Es ist unbestritten, dass die ANF in ihrem Amtsbericht Naturschutz vom 28. Januar 2021 eine Ausnahmebewilligung für Eingriffe in Hecken und Feldgehölze gemäss Art. 27 und 28 NSchG14 ohne entsprechendes Ausnahmegesuch erteilt hat. Im Dispositiv des angefochtenen Gesamtentscheids wird diese Ausnahmebewilligung zwar nicht erteilt. Im Gesamtentscheid wird aber der Amtsbericht der ANF und damit indirekt auch die Ausnahmebewilligung unter den Nebenbestimmungen zum integrierenden Bestandteil erklärt.