Die Gemeinde Wohlen räumt in ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2022 ein, dass die Bauherrschaft kein Ausnahmegesuch für Eingriffe in Hecken und Feldgehölze eingereicht habe. Dementsprechend habe die Gemeinde diese Ausnahme auch nicht publizieren können, wobei keine gesetzliche Grundlage bestehe, welche das Publizieren von Ausnahmen in jedem Fall vorsehe. Weiter bestreitet die Gemeinde, dass es sich um eine klassische Ausnahme gemäss Art. 26 BauG handle. Zudem habe die ANF die Ausnahmebewilligung ohne jegliche Bemerkung erteilt.