Ebenso wenig sei die Ausnahmebewilligung im Dispositiv des Gesamtbauentscheids erteilt worden. Schliesslich sei die Ausnahme auch den beschwerdeberechtigten Organisationen nicht mitgeteilt worden. Alle diese Mängel müssten behoben werden, wobei sich das entsprechende Ausnahmegesuch des Beschwerdegegners auf ein Gutachten eines auf Fragen des Naturschutzes spezialisierten Büros stützen müsse. Der Beschwerdegegner macht in diesem Zusammenhang in seiner Beschwerdeantwort geltend, es würden nur formelle, nicht aber materielle Aspekte gerügt. Sofern und soweit es tatsächlich einer Ausnahmebewilligung bedürfe, sei ihm Gelegenheit zur Einreichung eines entsprechenden Gesuchs zu geben.