a) Die Beschwerdeführenden 2 bis 23 rügen, im Amtsbericht Naturschutz der ANF werde beantragt, die erforderliche Ausnahmebewilligung für Eingriffe in Hecken und Feldgehölze unter Auflagen zu erteilen. Der Beschwerdegegner habe aber weder ein entsprechendes und begründetes Ausnahmegesuch eingereicht, noch sei ein solches publiziert worden. Eine Ausnahmegewährung, ohne dass darum nachgesucht werde, gebe es nicht. Die Vorinstanz habe auch keine entsprechende Beseitigungsbewilligung bei dem dafür zuständigen Regierungsstatthalteramt eingeholt. Ebenso wenig sei die Ausnahmebewilligung im Dispositiv des Gesamtbauentscheids erteilt worden.