e) Weitere von den Beschwerdeführenden 2 bis 23 gerügte Punkte betreffend die Lärmbeurteilung (insbesondere welchen Einfluss die aufgrund eines Sturms mit Waldschaden fehlende Walddämpfung auf die Immissionspegel hat und inwiefern sich die mit Bleischrotmunition vorgenommenen Messungen auf die heute verwendete Stahlschrotmunition übertragen lassen) hat der Beschwerdegegner beziehungsweise die I.________ AG mit ihrer Stellungnahme vom 5. Juli 2022 zwar grundsätzlich nachvollziehbar beantwortet. Es ist jedoch letztlich am AGR als der gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. d KLSV13 zuständigen kantonalen Lärmfachstelle für