Ein Teil der von den Beschwerdeführenden 2 bis 23 vorgeschlagenen Massnahmen (Reduktion der Schiesszeiten, Verbot von Sport- bzw. Hobbyschützen, Verbot von Anlässen oder Festen) dürfte dabei nicht in Frage kommen, da damit die Ausübung der Tätigkeit teilweise unterbunden würde, was im Rahmen der Vorsorge wohl nicht verlangt werden kann. Ein anderer Teil der vorgeschlagenen Massnahmen (Schalldämpfung der Waffen, lärmdichte Einhausung von Anlagen) dürfte nicht möglich oder unverhältnismässig sein.