Dieser Einwand scheint insofern berechtigt, als mit Bezug auf die neue Rollhasenanlage die Grundsätze der vorsorglichen Emissionsbegrenzung (Art. 11 Abs. 2 USG10) einzuhalten sein dürften (Art. 8 Abs. 1 LSV11),12 und sich im angefochtenen Gesamtentscheid keine Ausführungen zur Vorsorge finden. Ein Teil der von den Beschwerdeführenden 2 bis 23 vorgeschlagenen Massnahmen (Reduktion der Schiesszeiten, Verbot von Sport- bzw. Hobbyschützen, Verbot von Anlässen oder Festen) dürfte dabei nicht in Frage kommen, da damit die Ausübung der Tätigkeit teilweise unterbunden würde, was im Rahmen der Vorsorge wohl nicht verlangt werden kann.