c) Im Zusammenhang mit der Einhaltung der Lärmgrenzwerte machen die Beschwerdeführenden 2 bis 23 unter anderem geltend, die Windverhältnisse seien bei den verwendeten Messungen nicht repräsentativ gewesen, weil insbesondere die Bisenlage (Wind aus Nordost oder Nordwest) unberücksichtigt geblieben sei, obschon gerade bei dieser Windsituation die Ergebnisse deutlich nach oben korrigiert werden müssten. In ihrer Stellungnahme vom 6. August 20219 brachte die I.________ AG zu dieser Rüge nichts Überzeugendes vor. In ihrer Stellungnahme vom 5. Juli 2022 macht die I._____