a) Die Beschwerdeführenden rügen unzulässigen Schiesslärm. Diese Rüge war hinsichtlich des mit dem angefochtenen Gesamtentscheid bewilligen Projekts berechtigt. Der Gesamtbeurteilungspegel am Empfangspunkt (EP) 1 (gebildet aus den drei Teilbeurteilungspegeln 59.4 dB, 53.2 dB und 45.6 dB) betrug gemäss Tabelle 10 in Ziff. 5.5 des Lärmgutachtens der I.________ AG vom 2. Juli 20205 60 dB und hielt damit den Immissionsgrenzwert in der Empfindlichkeitsstufe (ES) II von 60 dB genau ein. Dabei handelte es sich jedoch um einen auf eine ganze Zahl gerundeten Betrag. Gemäss Stellungnahme der I.__